Kosten eines Pflegeheimes - alle Fakten zur vollstationären Pflege (plus Elternunterhalt)

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Pflegeheime und ihre nicht unerheblichen Kosten stehen immer wieder in der Kritik: Mal geht es um Missstände in den stationären Einrichtungen, mal um Notstand beim Pflegepersonal. Doch selbstverständlich trifft das längst nicht auf alle Pflegeheime in Deutschland zu. In vielen kümmern sich die Pflegekräfte sehr gut um die Pflegebedürftigen. Ist es also alles nur eine Frage der Kosten?

Wann kommt ein Pflegeheim in Frage?

Leicht fällt vielen Menschen - besonders älteren Patienten - der Umzug in ein Heim nicht. Die gewohnte Umgebung, das eigene Zuhause, gar ein gutes Stück Selbständigkeit aufzugeben - das ist ein großer Schritt. Doch manchmal geht es nicht anders: Wenn man im häuslichen Umfeld nicht mehr ausreichend gepflegt werden kann, weil die Angehörigen zu weit entfernt wohnen oder es für diese einfach zu kräftezehrend wird, dann ist das Pflegeheim die Lösung.

Denn zu beachten sind ja auch die positiven Aspekte:

  • Fachpersonal, welches sich mit Pflege auskennt
  • 24-Stunden-Betreuung
  • Gesellschaft und keine Vereinsamung
  • Vorsorge, falls der Pflegebedarf weiter ansteigt
  • alters- bzw. behindertengerechte Ausstattung usw.

Wie berechnen sich die Kosten für das Heim?

Das Entgelt, welches monatlich für die Unterbringung und Versorgung von Angehörigen in einem Pflegeheim aufgebracht werden muss, ist im jeweiligen Heimvertrag exakt festgelegt. Es richtet sich nach Lage des Heimes, den Aufwendungen für die Pflege, für Unterkunft & Verpflegung sowie den Investitionskosten der Einrichtung. Darunter sind unter anderem Mieten, Pacht, Beschaffung von notwendigen Materialien, Fahrzeugen, Büroeinrichtung usw. zu verstehen.

Da die Aufwendungen je nach nach Bundesländern sehr unterschiedlich ausfallen, lässt sich deshalb auch keine pauschale Aussage darüber treffen, wie viel genau Sie für ein adäquates Pflegeheim zahlen müssen. Sie werden aber definitiv im vierstelligen Bereich liegen, als erster Anhaltspunkt kann ein Beitrag von um die 3000 Euro pro Monat gelten.

Wie erfolgt die Abrechnung mit der Krankenkasse?

Das Heim rechnet direkt mit der zuständigen Pflegekasse ab, wenn es um Leistungen der Pflegeversicherung geht. Dies sind die monatlichen Pflegesachleistungen, die entsprechend der Pflegestufe wie folgt gewährt werden:

Stationäre Pflege (mit und ohne erheblich eingeschränkte Alltagskompetenz)

  • für Pflegestufe 0: 0.- Euro
  • für Pflegestufe 1: 1064.- Euro
  • für Pflegestufe 2: 1330.- Euro
  • für Pflegestufe 3: 1612.- Euro
  • für den Härtefall der Pflegestufe 3: 1995.- Euro

Was den Eigenanteil angeht, müssen Sie die Kosten direkt an das Heim zahlen. In welcher Höhe er für Sie fällig werden könnte, können Sie mit speziellen Rechnern für Pflegeheim-Kosten online schon einmal berechnen.

Was muss ich vor dem Umzug in ein Pflegeheim wissen?

  • Es ist zu klären, welche Pflegestufe Sie oder Ihr Angehöriger erhalten, wenn nicht bereits eine Einstufung besteht. Dazu stellen Sie einen Antrag auf vollstationäre Pflege bei der Pflegekasse, die dann einen Gutachter des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen bei Ihnen zu Hause vorbeischickt, um den Pflegebedarf zu ermitteln.
  • Sie erkundigen sich nach Pflegeheimen, die Ihren Bedürfnissen entsprechen (Hinweise dazu auch in unserem Beitrag Pflege zu Hause vs. Pflegeheim). Außerdem sind die bundesweit eingerichteten Pflegestützpunkte immens hilfreich, wenn Sie sich zunächst einen Überblick über die besten Pflegeheime in der Region verschaffen wollen.

Wichtige Faktoren sind:

  • Lage
  • Umgebung
  • Schlüssel: Mitarbeiter pro Bewohner
  • Umgang des Personals untereinander und mit den Pflegebedürftigen
  • Fachpersonal vor Ort
  • Ansprechpartner für Probleme, der diese auch löst
  • behinderten- bzw. seniorengerechte Ausstattung des Hauses
  • Freizeitangebote
  • Nicht sofort einen Vertrag unterschreiben, sondern sorgfältig prüfen: Die Eigenbeteiligung und der Gesamtbetrag sollten genau daraus hervorgehen. Außerdem müssen Zahlungs- und Kündigungsfristen genau aufgeführt sein.
  • Welche Kosten erwarten mich und kann ich diese bewältigen? Führen Sie einen reellen Abgleich mit Ausgaben und Einnahmen durch - es ist ja nicht nur mit Kosten für die Unterbringung und Versorgung im Pflegeheim getan. Je nachdem, was Sie oder Ihr pflegebedürftiger Angehöriger noch leisten kann, kann man auch weiterhin am sozialen Leben teilhaben: zum Frisör gehen, neue Schuhe kaufen, einen Ausflug unternehmen

Ein zusätzlicher Tipp noch: Unangemeldet einfach einmal das Pflegeheim am frühen Abend besuchen und nach einer (fiktiven) Person fragen: Dabei kann man ungestört den Ablauf in der Einrichtung beobachten, zum Beispiel wie das Abendessen abläuft, wieviel Pflegepersonal vor Ort ist, welche Stimmung herrscht, wie der Umgang untereinander ist.

Hilfe zur Pflege - finanzielle Unterstützung vom Sozialamt

Die "Hilfe zur Pflege" springt dann ein, wenn Geld und Rente nicht ausreichen und auch sonst keine weiteren Vermögenswerte da sind, um für die Heimkosten aufzukommen. Denn Schulden machen muss ein Pflegebedürftiger nicht, um in einem Pflegeheim versorgt zu werden. Dies ist gar nicht so selten der Fall, weil der Platz in einem Pflegeheim mindestens um die 3000.- Euro kostet. Beantragt wird die Sozialleistung nach den §§ 61 bis 66 Sozialgesetzbuch Buch XII. beim Sozialamt.

  • Das Amt kann auch in Vorleistung gehen und im Rahmen der Sozialhilfe die nötigen Zuzahlungen zur Unterbringung im Heim finanzieren. Es wird dann allerdings auf mögliche Angehörige zukommen, um die Leistungen zurückzufordern (siehe "Elternunterhalt" weiter unten).

Für die Kostenübernahme gelten diese 3 Bedingungen:

1. Es besteht kein Anspruch auf Leistungen aus der Pflegeversicherung (eine Pflegestufe ist also nicht zwingend notwendig).

2. Die Leistungen der Pflegeversicherung reichen nicht aus. Der Sozialhilfeträger übernimmt jedoch nur die Kosten, die nicht durch die Pflegeversicherung abgedeckt sind.

3. Alle anderen Möglichkeiten zur Übernahme von Kosten durch weitere Leistungsträger sind ausgeschöpft (Pflegeversicherung, Unfallversicherung usw.).

Diese Beträge fallen unter die Kostenübernahme:

  • Pflegegeld für pflegende Angehörige in der häuslichen Pflege
  • ambulante Pflege durch Pflegedienste
  • teilstationäre Tages- und Nachtbetreuung
  • Kurzzeitpflege oder Kurzzeitbetreuung
  • Verhinderungspflege bzw. Ersatzpflege
  • vollstationäre Versorgung in einem Pflegeheim
  • Kosten für Pflegehilfsmittel
  • Verpflegung und Unterkunft in einem Pflegeheim, welche nicht von der Pflegeversicherung übernommen werden
  • eventuelles Taschengeld

Beantragt wird die "Hilfe zur Pflege" beim zuständigen Sozialamt. Es ist wichtig, dafür Einkommens- sowie Vermögensbelege vorzulegen. Auch der Bescheid über die Pflegestufe ist notwendig (soweit vorhanden). Erkundigen Sie sich bei der Behörde, was Sie zur Beantragung mitbringen müssen - und denken Sie daran, keine Zeit zu verschenken. Rückwirkend werden die Leistungen nämlich nicht anerkannt.

Das Pflegewohngeld als Sozialleistung

In den drei Bundesländern Nordrhein-Westfalen, Schleswig-Holstein und Mecklenburg-Vorpommern kann Pflegewohngeld bei der Unterbringung in einer vollstationären Pflegeeinrichtung vom Sozialamt gewährt werden. Der Zuschuss dient der Finanzierung der Investitionskosten und ist daran gebunden, dass der Pflegebedürftige Leistungen der Pflegeversicherung erhält (mindestens Pflegestufe 1). Abhängig ist die Gewährung vom Einkommen und Vermögen (nicht in Mecklenburg-Vorpommern) des Antragstellers sowie dessen Ehepartners.

Ob Sie Anspruch auf Pflegewohngeld haben und wie hoch die Sozialleistung in Ihrem Fall sein könnte, erfahren Sie bei Ihrem Pflegeberater, der Ihnen von Ihrer zuständigen Krankenkasse benannt wird.

Elternunterhalt - Müssen Kinder wirklich für Mutter und Vater bezahlen?

Müssen Kinder für den Unterhalt der Eltern in einem Pflegeheim aufkommen? Ja, Angehörige sind grundsätzlich dazu verpflichtet. Aber sie dürfen nicht über die Maßen finanziell strapaziert werden. Sie haben Anspruch auf den "angemessenen Eigenbedar" - dürfen durch den Unterhalt der Eltern also nicht erheblich und auf Dauer in ihrem Lebensniveau eingeschränkt werden.

Der Unterhalt für Vater oder Mutter ist vom eigenen Einkommen und Vermögen abhängig. Als Faustformel gilt, dass der Unterhaltspflichtige einen Selbstbehalt von 1.800.- Euro hat; für eine Familie beträgt der Selbstbehalt 3.240.- Euro.

Ehe es zu Unterhaltsforderungen an die Kinder kommt, muss erst das Vermögen des Pflegebedürftigen bis auf ein Schonvermögen von 2.600 Euro aufgebraucht werden. Aber auch das Vermögen der Kinder ist angreifbar bis zu einer gewissen Schongrenze. Werden Sie zum Unterhalt der Eltern herangezogen, um deren Pflegeheimkosten zu decken, haben aber selbst Kinder, für deren Unterhalt Sie auch aufkommen müssen, gilt: Unterhaltsansprüche eigener Kinder haben Vorrang vor den Unterhaltsansprüchen der eigenen Eltern.

Übrigens: Auch Enkel können zum Unterhalt Ihrer Großeltern verpflichtet werden!

Fazit

Es gibt keine pauschale Aussage, wie hoch die Kosten für de Unterbringung in einem Pflegeheim sind. Mit etwa 3000.- Euro pro Monat sollten Sie jedoch rechnen. Die Leistungen der Pflegeversicherung (Pflegesachleistungen) reichen dafür nicht aus, so dass immer auch ein Eigenanteil notwendig ist. Können Sie das mit Rente und anderen Einkünften nicht bewältigen, steht Ihnen die "Hilfe zur Pflege" als Sozialleistung offen. Wichtig für Angehörige: Das Sozialamt wendet sich auch an Kinder (und Enkel), wenn es darum geht, den Unterhalt der Eltern im Pflegeheim zu finanzieren.

Haben Sie hilfreiche, eigene Erfahrungen zum Thema Kosten für Pflegeheime? Welche Faktoren waren für Sie bei der Auswahl des Heimes wichtig? Hinterlassen Sie gern einen Kommentar!

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